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Haftpflichtversicherung

Die in den 1930er Jahren aufgekommene D&O-Versicherung, eine Form der Haftpflichtversicherung, die Mitglieder einer Unternehmensleitung, wie Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsführer vor Vermögensschäden schützt, hat in den USA in den 1980er Jahre eine wahre Flut von Anspruchsstellungen gegen Manager ausgelöst. Diese Versicherungszweig stieß dadurch auch auf immer mehr Interessenten in Deutschland, woraufhin 1986 diese amerikanische Versicherung auch in Deutschland angeboten wurde. Danach entwickelte aber auch die Deutsche Versicherungsbranche eigene entsprechende Konzepte, so zum Beispiel die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die heute ein Teil der Berufshaftpflichtversicherung ist. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann man dabei abschließen wenn man freiberuflicher Arzt, freier Architekt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt dabei Ansprüche von Dritten, die durch einen Fehler des Versicherungsnehmers einen Schaden erlitten haben.

Arten der Haftpflichtversicherung

Neben der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind dabei in einer Betriebshaftpflichtversicherungen auch eine Produkthaftpflicht, oder aber eine Umwelthaftpflicht oder die Gewerbe- und Industriehaftpflicht integrierbar. Im Privatkundenbereich hingegen bieten die Versicherungsunternehmen zum Beispiel die Privathaftpflichtversicherung an. Diese deck Schäden aus Haftpflicht-Risiken ab die aus Situationen des alltäglichen Lebens resultieren. Darüber hinaus gibt es im Privatkundenbereich die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Deren Geltungsbereich erstreckt sich dabei auf Schäden, die im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden und Pferden stehen.

Haftpflichtversicherung für Privatkunden

Darüber hinaus gibt es im Privatkundenbereich der Haftpflichtversicherung auch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, wie auch die Gewässerhaftpflichtversicherung und die Bauherrenhaftpflichtversicherung. Darüber hinaus gibt es auch eine Wassersporthaftpflichtversicherung, für Schäden, die durch die Ausübung von Wassersportarten entstehen. Neben zahlreiche anderen Ausschlüssen, gibt es insbesondere bei der Privathaftpflicht den Ausschluss, dass die Versicherung für Schäden eintreten muss, die Kinder unter dem 7. Lebensjahr verursacht haben. Sie tritt aber dann ein, wenn erklärt wird seitens des Versicherungsnehmers, dass gegenüber den Kindern unter 7 Jahren die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Im Bereich Verkehr haften Kinder dabei erst ab dem 10. Lebensjahr.

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